Maibrauchtum

Historie des Maibrauchtums

Nach dem langen und kalten Winter lebten auch die Menschen wieder auf. Da nun der Monat Mai die Natur wieder zum Erwachen und Blühen bringt, wird der Beginn dieses Monats seit Jahrhunderten in mannigfacher Weise gefeiert.

Aufgrund ihres Temperaments und jugendlichen Überschwangs stand die Jugend in dieser Beziehung an erster Stelle und so ist es verständlich, dass von ihr ein Maibrauchtum ausging und gepflegt wurde. So schlossen sich die Junggesellen des Ortes am Ostermontag jährlich neu zu einer Maigesellschaft zusammen, um die unverheirateten Mädchen und Frauen aus dem Ort für eine festgeschriebene Zeit unter sich als „Lehen“ ( von althochdeutsch lohan = geliehenes Gut) aufzuteilen. 

Das Ausrufen dieser Maipaare, Anbringen von Maisträußen respektiere Aufstellen von Maibäumen an den Häusern der Maibräute und die Zusammenkünfte der Maipaare haben ihre Vorformen als privater Familienbrauch. Das Ausrufen als nicht öffentlicher Familienbrauch war bereits um 1500 in den Rheinlanden verbreitet und zwar als Bestandteil des Fastnachtsbrauchtums.  
Der älteste Lehnstermin war der erste Fastensonntag. Nachdem die Kirche um 1580 n. Chr. das Ende der Fastnacht auf Fastnachtsdienstag verlegt hatte, war jener Sonntag jedoch als Lehnstermin, der von Feier und Tanz begleitet wurde, ungeeignet geworden.

Verbote durch Klerus und Landesbehörden trugen alsbald dazu bei, dass man die Lehnszuteilungen auf  Fastnachtsdienstag vorzog oder aber einen späteren Termin wählte. Hier boten sich nach Ende der Fastenzeit Ostern und Pfingsten an, aber auch der erste Mai und sein Vorabend. 

Denn an all diesen Terminen wurde gefeiert und es wurden, wie auch zu Beginn der Fastenzeit, Jahresfeuer abgebrannt. Als solcher Termin konnte sich der 30. April durchsetzen.

In der Abgeschlossenheit des dörflichen Lebensraums gab es für die Jugend kaum Freiräume, in der sie sich der sozialen Kontrolle der Erwachsenen entziehen konnten. Eingebunden in den tagesfüllenden Rhythmus der bäuerlichen und häuslichen Arbeit, lebten Jungen und Mädchen in fest zugeschriebenen geschlechtsspezifischen Rollen unter nahezu lückenloser Aufsicht der Familie, denn sie war als Lebens- und Wirtschaftseinheit stets präsent. Hier kam dem Junggesellenverein die entscheidende Rolle zu. 
Als Zweckgemeinschaft konnte er die Realisierung von Paarbeziehungen erleichtern und so den Einfluss von Zufälligkeiten und gesellschaftlichen Diktionen auf die Partnerwahl, bei der Suche nach dem geeigneten, endgültigen Partner verringern. Solche Initiativen zur Bildung von Paarbeziehungen konnten in der damaligen Gesellschaft aber nur von den Jungen ausgehen, dass sich solche Junggesellenvereine aber so lange halten konnten zeigt, dass die Mädchen in Anbetracht ihrer Lage mit den Aktivitäten der Burschen durchaus einverstanden waren. 
So nahm man sich schließlich nur das Mädchen zur Maibraut, von dem man sich etwa nach vorangegangenen Flirts, Neckereien und Blickkontakten Sympathien erhoffte.

Die ursprünglichste Art des Zusammenschlusses einer Gesellschaft hat man sich darin vorzustellen, dass man sich kurz vor einer Kirmes zu einer Gesellschaft für die Brauchtumsausübung formierte. Die Kirmes galt als „das“ Tanzvergnügen des Jahres, sodass es auf der Hand lag, dass sich die Jungen ihre Tanzpartnerin zu sichern suchten. Aus solchen spontanen Zusammenschlüssen entwickelten sich mit der Zeit feste Vereine mit Satzungen.

Was versteht man nun unter Maibrauchtum?

Das Maibrauchtum im Rheinland ist, wie viele lokale Brauchtümer, sehr speziell und unterscheidet sich in großen Teilen sogar von Dorf zu Dorf. Die Gruppierungen, die dieses Brauchtum pflegen, bezeichnen sich auch unterschiedlich.

Man spricht von Maiclubs, Maigesellschaften oder Junggesellenvereinen. In den folgenden Kapiteln wird das gelebte Brauchtum in unserer Maigesellschaft genauer beleuchtet.

Zunächst werden die Majestäten bei der Versteigerung bestimmt.

Dazu versammeln sich die männlichen Mitglieder der Maigesellschaft nach Karneval um beizuwohnen, wenn die Interessenten ihre Titel steigern. Dabei werden folgende Titel vergeben und in selbiger Folge ersteigert.

I. Maikönig, der ranghöchste Repräsentant. Bieten kann jedes unverheiratete Mitglied im Alter von 16 bis 30 Jahre. Dabei  wird eine Startgebühr von 10€ fällig. Anschließend erhält das höchste Gebot den Zuschlag.

II. Maigraf, der zweithöchste Repräsentant. Bieten kann jedes unverheiratete Mitglied. Dabei wird eine Startgebühr von 10€ fällig. Anschließend erhält das höchste Gebot den Zuschlag.

III. Der Fahnenträger trägt die Fahne bei allen offiziellen Anlässen im Mai. Der 1. Fahnenträger trägt die neue Fahne, der 2. die alte Fahne. Bieten kann jedes Mitglied. Es gibt keine Startgebühr.

IV. Dörpremmel, achtet und vollstreckt die Mairegeln im Mai. Der einzige Titel, der sein Gebot durch das Verhängen von Strafen zurück verdienen kann. Bieten kann jedes Mitglied. Es gibt keine Startgebühr. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag.

V. Maipärchen, das Gefolge vom Maikönigspaar. Früher wurden die unverheirateten Mädchen ab 16 Jahren ersteigert, aber nachdem es von 1995- 2004 keinen Hofstaat gab, sind 2005 die Würdenträger mit ihren eigenen Freundinnen gegangen. Seitdem zahlen die Maimänner pauschal 10€ und König, Graf und Maimänner fragen ihre potenzielle Partnerin für den Mai.

VI. Maimänner, begleiten den König im Mai. Alle Mitglieder können als Maimann den König begleiten. Wird nicht ersteigert. Es wird keine Pauschale fällig.
Der Dörpremmel und sein Regelwerk
Einem Würdenträger kommt während der Maifeierlichkeiten eine Sonderrolle zu: dem Dörpremmel. Er wacht während der Veranstaltungen über Sitte und Anstand. Als äußerliches Zeichen seiner vermeindlich weißen Weste trägt er bei den Veranstaltungen weiße Kleidung. Sollte sich wider Erwarten jemand nicht regelkonform verhalten, verhängt und vollstreckt er die vorgesehenen Strafen. Im Folgenden sind die Regeln und damit verbunden Strafen aufgeführt.
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Regeln gelten für folgenden Personenkreis: Maikönig, Maigraf, Fahnenträger, Maimänner und den Dörpremmel.
(2) Wird eine Strafe durch eine dritte Person verursacht, zum Beispiel durch die Maigräfin, so hat der Maigraf die Strafe zu bezahlen. Für Maikönig und Maimänner gilt diese Regel analog.

§2 Das Zepter
(1) Der Dörpremmel darf nur Strafen aussprechen, wenn er das Zepter in der Hand hält.
(2) Das Zepter darf dem Dörpremmel nur entrissen werden, wenn er es aus der Hand gelegt hat.
(3) Das Zepter darf nicht am Körper des Dörpremmel befestigt werden.
(4) Wird das Zepter entwendet so schuldet der Dörpremmel demjenigen, der das Zepter in seinen Besitz bringen konnte, 5 Getränkebons. Diese Regel gilt auf allen Festen.
(5) In einem Toilettenwagen darf das Zepter generell nicht entwendet werden.

§3 Strafen
(1) Ausgesprochene Strafen müssen noch im Mai bezahlt werden. Wird dies versäumt, verdoppelt sich der Betrag der Strafen.
(2) Der Mehrbetrag wird der Kasse der Maigesellschaft zugeführt. Der ursprüngliche Betrag muss weiterhin an den Dörpremmel entrichtet werden.

§4 Kleiderordnung Maikönig, Maigraf, Maimänner
(1) Die Kleiderordnung beinhaltet: zusammen passende Kombination aus Sakko und Hose, Hemd, Krawatte (muss vorhanden und gebunden sein), Sträußchen, Vereinsnadel und Anzugschuhe.
(2) Je nicht vorhandenem oder nicht korrektem Kleidungsstück werden 5,00 € Strafe fällig.

§5 Kleiderordnung Dörpremmel
(1) Die Kleiderordnung beinhaltet: Weiße Hose, Weißes Hemd, Krawatte, Schwarze Schuhe, Zepter, Zylinder
(2) Bei Nichteinhalten der Kleiderordnung wird eine Strafe von 10,00 €, je Termin bei dem die Kleiderordnung nicht eingehalten wurde, zugunsten der Maigesellschaftskasse fällig.

§6 Verspätungen/ unentschuldigtes Fehlen
(1) Bei Verspätungen bis zu 10 Minuten wird eine Strafe in Höhe von 5,00 € fällig. Ausschlaggebend sind der vereinbarte Treffzeitpunkt sowie die Uhr des Dörpremmel.
(2) Bei Verspätungen über 10 Minuten wird eine Strafe in Höhe von 10,00 € fällig. Ausschlaggebend sind der vereinbarte Treffzeitpunkt sowie die Uhr des Dörpremmel.
(3) Bei unentschuldigtem Fehlen wird eine Strafe in Höhe von 20,00 € fällig. Ein unentschuldigtes Fehlen liegt dann vor, wenn man sich am Tag des Treffens bis 09:00 Uhr morgens beim Dörpremmel nicht telefonisch abgemeldet hat.

§7 Paarpflicht
(1) An unserem Maifest gilt für die Maipaare eine generelle Pflicht sich zusammen aufzuhalten. Dies gilt bis zu einer Uhrzeit von 20 Uhr.
(2) Sollte der Dörpremmel einen Maikönig, Maigraf, Maimann, eine Maikönigin, Maigräfin oder Maifrau vor 20 Uhr alleine antreffen wird eine Strafe von 5,00 € fällig.
(3) Wird einer der Aufgezählten anschließend erneut alleine angetroffen werden wiederum 5,00 € fällig, eine Höchstgrenze ist nicht definiert. 

§8 Lockern der Krawatte/ Ausziehen des Sakko
(1) Das Sakko oder die Krawatte darf erst ausgezogen werden, wenn der Maikönig sein Sakko oder seine Krawatte ausgezogen hat.
(2) Sollte der Maikönig allerdings nur die Krawatte ausziehen, dürfen die anderen ebenfalls nur die Krawatte ausziehen, das Sakko bleibt angezogen. 

§9 Tanzen
(1) Tanzt jemand, außer dem zugehörigem Partner, mit der Maikönigin, der Maigräfin oder einer Maifrau, hat er dafür eine Gebühr an den Dörpremmel zu entrichten.
(2) Die Gebühr richtet sich nach dem Titel: Maikönigin 2,00€ Maigräfin 1,00€ Maifrau 0,50€
(3) Diese Regel gilt nur an unserem Maifest und nur bis 20 Uhr .

§10 Krone der Königin
(1) Die Königin hat eine Krone zu tragen. Trägt sie diese nicht wird eine Strafe von 5,00 € fällig.

§11 Maiumzug
(1) Der Dörpremmel ist im Maiumzug an keine feste Position gebunden. Er geht oder reitet dort, wo er möchte.
Share by: